Eine verlockende Strecke oder Abkürzung, doch die Durchfahrt ist für Motorräder (manchmal exklusiv, meist aber auch für andere Kraftfahrzeuge) verboten und nur für Anlieger frei. Was nun? Den großen Umweg nehmen? Oder sich ein Anliegen ausdenken und durchfahren? Und was ist eigentlich ein Anlieger?

Den Unterschied zwischen Anlieger und sich rausredendem „Anlüger“ trennscharf zu bestimmen, ist gar nicht so leicht, denn im Straßenverkehrsrecht wird der Anlieger nicht definiert. Klar ist zunächst, der Anlieger ist dann einer, wenn er in einer rechtlichen Beziehung zu den Bauten, Grundstücken und Anlagen steht, die über die gesperrten Straßen zu erreichen sind. Und das sind nicht nur die Eigentümer, Pächter und Mieter, sondern alle Personen, die einen (und sei es nur temporären) Grund haben, die anliegenden Grundstücke und Geschäfte aufzusuchen.

Damit ist zweitens klar, dass die Straße nicht zum bloßen Durchfahren genutzt werden darf, auch dann nicht, wenn mit dem Anliegen ein Punkt unmittelbar hinter der Sperrzone erreicht werden soll. Auch müsse schon im Moment des Einfahrens in die gesperrte Straße die Absicht bestehen, dort etwas oder jemanden aufzusuchen, präzisierte ein Gericht.

Wer für sich die Ausnahmeregelung „Anlieger frei“ in Anspruch nehmen will, braucht demnach einen Beweggrund, ein berechtigtes Interesse. Das kann der Besuch eines ansässigen Anliegers sein (Bekannter, Arzt, Rechtsanwalt, Restaurant, Arbeitsplatz etc.), oder auch das Bringen und Abholen eines Besuchers des Anliegers. Es kann aber auch die Fahrt zu einem hier „anliegenden“ Badesee sein, in dem das Baden laut Hinweisschild erlaubt ist, denn durch diesen Hinweis hat der Eigentümer implizit seine Zustimmung zum Betreten des Grundstücks erteilt. Damit ist auch die Zufahrt erlaubt.

Im Falle einer Kontrolle gilt: Wer sein „Anliegen“ nicht glaubwürdig darlegen kann, hat ein Problem, das in einer Beweispflicht oder in einer Bußgeldzahlung enden kann.

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Allzeit eine gute Fahrt wünscht euer hmf Team aus Würzburg.

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